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Urlaub- und Dienstverschiebungsgesuche Zivilschutz
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Urlaub. In dringenden Fällen hat der Dienstpflichtige persönlich, spätestens 10 Tage vor dem Dienstanlass, ein schriftliches Gesuch an die aufbietende Stelle zu richten (ZSV, Art. 10). Beilage in jedem Fall: Bestätigung z. B des Arbeitgebers, des Arztes usw. und das Zivilschutz-Dienstbüchlein (falls nicht bei der Zivilschutzstelle deponiert).
Wichtig: Solange das Gesuch um Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. Gesuche von Arbeitgebern ersetzten jene des Dienstpflichtigen nicht.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilschutz | 043 277 11 11 | sicherheit@egg.ch |