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Sonntagsverkäufe
Die Gemeinden im Kanton Zürich können jeweils für das ganze Gemeindegebiet einheitlich, maximal vier Sonntage bezeichnen, an denen Verkaufsgeschäften die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden möglich ist (Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz, ArG). Hohe Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Bettag und Weihnachtstag) sind davon ausgenommen (§ 5 Abs. 3 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz, RLG). Es dürfen ausserdem höchstens zwei Sonntage nacheinander bezeichnet werden (Art. 20 Abs. 1 ArG).
Neben den durch die Gemeinden gemeldeten Verkaufssonntagen erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) seit dem 1. Juli 2008 – mit Ausnahme von maximal zwei Bewilligungen jährlich für Auto-, Motorrad- und Fahrradausstellungen – keine Bewilligungen mehr für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Verkaufsgeschäften an Sonntagen.
Die Gemeinden können Verkaufsgeschäften, die keine Arbeitnehmenden beschäftigen, die unter den Geltungsbereich der arbeitsgesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen fallen, das individuelle Offenhalten auch an anderen als den nach Art 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonntagen, maximal viermal pro Jahr, bewilligen.
Der Gemeinderat Egg möchte nicht in Eigenkompetenz Sonntage für Sonntagsverkäufe festlegen, sondern die Wünsche des Gewerbevereins Egg und der Verkaufsgeschäfte berücksichtigen. Der verkaufsoffene Sonntag anlässlich des Chlausmärts ist jedes Jahr gesetzt.
Zusammenfassend wurden die folgenden zwei verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2023 bewilligt:
8. Dezember 2024
22. Dezember 2024
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Polizeisekretariat | 043 277 11 11 | sicherheit@egg.ch |